Zusätzliche Betreuungsleistungen nach § 87b Sozialgesetzbuch Elftes Buch
Heimbewohner mit erheblich eingeschränkter Alttagskompetenz haben die Möglichkeit mit dem Pflegeheim einen ergänzenden Vertrag für Leistungen der zusätzlichen Betreuung und Aktivierung abzuschließen. Ob der Heimbewohner einen Anspruch auf diese zusätzlichen Betreuungsleistungen hat, wird vom Medizinischen Dienst der Krankenversicherung bzw. dem Sozialmedizinischen Dienst der Knappschaft geprüft.
Wurde die erheblich eingeschränkte Alltagskompetenz festgestellt, besteht ein Rechtsanspruch auf die zusätzlichen Betreuungsleistungen, sofern die nachstehenden Bedingungen von dem Pflegeheim erfüllt werden:
- Es muss eine entsprechende Vergütungsvereinbarung mit den Pflegekassen bestehen.
- Es muss zusätzliches Personal für diese Leistungen angestellt worden sein.
- Der Heimbewohner muss einen ergänzenden Vertrag mit dem Pflegeheim schließen.
Sofern die Leistungen auch tatsächlich in Anspruch genommen werden, kann das Pflegeheim die Leistungen direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Eine zusätzliche finanzielle Belastung für den Bewohner entsteht auf keinen Fall. Von der Inanspruchnahme der zusätzlichen Betreuungsleistungen kann der Bewohner auch jederzeit wieder zurücktreten.
Die Vergütungen für die zusätzlichen Betreuungsleistungen und die Verfahren zur Anerkennung und Abrechnung, werden zwischen dem Pflegeheim und den Pflegekassen vereinbart. Die Vergütungshöhe schwankt teilweise von Einrichtung zu Einrichtung und wird als Tages- oder auch als Monatspauschale gezahlt. Erfahrungsgemäß liegen die Kosten bei ca. 100 Euro monatlich.
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