Ambulante Pflege
Leistungen
Anstelle des Pflegegeldes können auch Pflegeeinsätze durch Pflegekräfte eines von den Pflegekassen zugelassenen Pflegedienstes in Anspruch genommen werden.
Abhängig von dem Grad der Pflegebedürftigkeit können Pflegeeinsätze bis zu einem Höchstwert von
- 450 Euro monatlich (Pflegestufe I)
- 1.100 Euro monatlich (Pflegestufe II)
- 1.550 Euro monatlich (Pflegestufe III)
übernommen werden. In besonderen Härtefällen ist eine Erhöhung der Pflegeeinsätze im Umfang von bis zu 1.918 Euro monatlich möglich.
Für Versicherte, bei denen der sozialmedizinische Dienst im Rahmen der Pflegebegutachtung eine eingeschränkte Alltagskompetenz, das sind demenziell Betroffene, Personen mit geistigen Behinderungen oder solche mit psychischen Behinderungen, feststellt oder bereits festgestellt hat, gelten ab dem 01.01.2013 abweichende Höchstwerte. Zukünftig erhalten diese Personen Leistungen der sozialen Pflegeversicherung, auch wenn sie keiner Pflegestufe zugeordnet sind, jedoch einen Hilfebedarf unterhalb der Stufe I haben (sog. Stufe 0). Zudem werden die Leistungen für diesen Personenkreis erhöht, wenn ein Hilfebedarf nach Maßgabe der Pflegestufe I oder II vorliegt.
- Bis zu 225 Euro monatlich (Pflegestufe 0)
- Bis zu 665 Euro monatlich (Pflegestufe I)
- Bis zu 1.250 Euro monatlich (Pflegestufe II)
Die Pflegeeinsätze umfassen Leistungen der Grundpflege sowie der hauswirtschaftlichen Versorgung.
Seit dem 01.01.2013 können zusätzlich Leistungen der häuslichen Betreuung in Anspruch genommen werden. Sie beinhalten die Unterstützung und sonstige Hilfen im häuslichen Umfeld des Versicherten oder der Familie im Alltag.
Informationen zu den Preisen
Die Vergütung der Pflegesachleistungen an den Pflegedienst erfolgt nach einer mit diesem geschlossenen Vergütungsvereinbarung. Basis der jeweiligen Vergütungsvereinbarung ist die sogenannte Preisliste. Alle in dieser Preisliste enthaltenen Leistungen dürfen nur in Höhe der dort vereinbarten Preise abgerechnet werden. Hierbei ist es unerheblich, ob die Pflegekasse (bis zu den Höchstbeträgen der jeweiligen Pflegestufe), der Sozialhilfeträger oder der Pflegebedürftige selbst die Kosten tragen.
Anhand dieser Preisliste, in Verbindung mit dem festgestellten Hilfebedarf, sowie den Wünschen des Pflegebedürftigen, können die Kosten der Versorgung durch diesen Pflegedienst ermittelt werden.
Wir weisen darauf hin, dass die Preislistenübersichten nur Preise für die Leistungen enthalten, die im Rahmen der Pflegeversicherung anerkannt werden können. Angebote des jeweiligen Pflegedienste, die nicht Gegenstand der Pflegeversicherung sind (z. B. Essen auf Rädern) sind in den Übersichten nicht enthalten und gegebenenfalls beim Pflegedienst Ihrer Wahl gesondert zu erfragen.
Da die Preislisten und Vergütungssystematiken von Bundesland zu Bundesland variieren, wurden die Vergütungssystematiken sowie die Preislisten getrennt nach dem jeweiligen Bundesland dargestellt.
Die Berechnungsmodalitäten ergeben sich aus dem jeweiligen Merkblatt des Bundeslandes aus der Preisvergleichsliste, die Ihnen die zuständige Geschäftsstelle der Knappschaft oder Ihr Pflegeberater gern auf Wunsch zur Verfügung stellt.
Die Knappschaft will die Versorgung ihrer Versicherten weiter optimieren und hat daher mit bestimmten Pflegediensten ergänzende Vereinbarungen zur integrierten Versorgung nach §§ 140 a ff. SGB V geschlossen. Durch indikationsspezifische Prophylaxemaßnahmen und einer verbesserten Kommunikation zwischen Ärzten und Pflegediensten ist die Knappschaft bestrebt, unnötige Krankenhauseinweisungen zu vermeiden. Die vertraglich eingebundenen Pflegedienste sind in der Anzeige vorangestellt.
Pflegevertrag
Jeder Pflegedienst ist nach dem Gesetz verpflichtet, mit seinen Kunden einen Pflegevertrag zu schließen. Bei jeder wesentlichen Veränderung ist der Pflegevertrag anzupassen. Inhalt des Pflegevertrages sollten sein:
- Art und Inhalt der Leistung
- Umfang der Leistung
- Kosten der Leistungen
- Zahlungsbedingungen
- Kündigungsmöglichkeiten
Seit dem 01.01.2013 sind die Pflegedienste verpflichtet, im Rahmen des Kostenvoranschlages neben der Abrechnung der Leistungen nach Leistungskomplexen, die Kosten auch auf Basis des Zeitaufwandes auszuweisen.
Da es sich um einen privatrechtlichen Vertrag zwischen Pflegedienst und Pflegebedürftigem handelt, haben die Pflegekassen keine Einwirkungs- oder Kontrollmöglichkeiten.

