Kurzzeitpflege
Anzahl der Kurzzeitpflegeplätze
Die Kurzzeitpflege wird sowohl als separates Angebot (solitäre Kurzzeitpflege), als spezielle Abteilung oder auch mit eingestreuten Plätzen angeboten. Daher ist die Anzahl der angegebenen Plätze nicht immer identisch mit der tatsächlich angebotenen Platzzahl. Zum Teil wurde – insbesondere bei den eingestreuten Plätzen – nur mitgeteilt, dass Plätze für einen Kurzzeitpflegeaufenthalt angeboten werden. Bei der Platzzahl wurde dann eine 1 angegeben. Ob freie Plätze zum gewünschten Aufenthaltszeitraum zur Verfügung stehen, ist daher mit der jeweiligen Einrichtung abzuklären.
Leistungen
Kann eine häusliche Pflege nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang durchgeführt werden und reicht auch teilstationäre Pflege nicht aus, besteht die Möglichkeit einer Unterbringung in einer Kurzzeitpflegeeinrichtung, mit der ein Versorgungsvertrag besteht.
Die Pflegekassen übernehmen für vier Wochen pro Kalenderjahr die Aufwendungen für die Pflege, die soziale Betreuung sowie die Aufwendungen für die medizinische Behandlungspflege bis zu 1.550 Euro.
Kosten für Unterkunft, Verpflegung sowie Fahrkosten können grundsätzlich nicht erstattet werden. Sofern ein Bedarf an allgemeiner Beaufsichtigung und Betreuung bereits festgestellt wurde, können diese Kosten auf Antrag im Rahmen der zusätzlichen Betreuungsleistungen erstattet werden.
Sollte der Anspruch auf Kurzzeitpflege im laufenden Kalenderjahr bereits erschöpft sein, wird von uns geprüft, ob wir gegebenenfalls auf einer anderen Rechtsgrundlage (Verhinderungspflege, vollstationäre Pflege oder Pflegegeld) Kosten übernehmen können.
Zu Ihrer Entlastung rechnet die Kurzzeitpflegeeinrichtung die erstattungsfähigen Kosten direkt mit der Pflegekasse ab.
Während der Kurzzeitpflege besteht Anspruch für bis zu 4 Wochen je Kalenderjahr auf Pflegegeld in der Höhe der Hälfte des vor Beginn der Kurzzeitpflege geleisteten Betrags.
Informationen zu den Preisen
Die Reihenfolge der Anzeige erfolgt grundsätzlich aufsteigend nach dem Namen des Leistungserbringers.
In den Preislisten sind die gesamten Kosten je Pflegetag und Pflegestufe ausgewiesen. Der tägliche Pflegesatz setzt sich zusammen aus dem pflegebedingten Aufwand, dem Aufwand für Unterkunft und Verpflegung und den Investitionskosten. Daneben können bei einzelnen Einrichtungen noch weitere Kosten hinzukommen, z. B. für Ausbildungskosten, diese sind in den ausgewiesenen Beträgen aber bereits berücksichtigt.
Heimvertrag
Jeder Heimträger ist verpflichtet, mit dem Bewohner einen Heimvertrag abzuschließen. Im Heimvertrag werden die Rechte und Pflichten der Vertragspartner aufgeführt. Im Wesentlichen bezieht er sich auf folgende Punkte:
- Leistungen der Einrichtung
- das von den Bewohnern zu zahlende Entgelt
- eventuell der Umfang und der Preis für Zusatzleistungen
- Kündigungsvoraussetzungen
In der Regel handelt es sich bei den Heimverträgen um Standardverträge, die auch von den zuständigen Heimaufsichten geprüft wurden. Da es sich um privatrechtliche Verträge zwischen Heimträger und Bewohner handelt, haben die Pflegekassen darauf keinen Einfluss und keine Prüfbefugnisse.
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